Definition & Betydelse | Tyska ordet EHEGATTEN
EHEGATTEN
Definition av EHEGATTEN
- böjningsform av Ehegatte
Antal bokstäver
9
Är palindrom
Nej
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- Hiermit ist insbesondere das Verhältnis der Geschwister des einen zu den Geschwistern des anderen Ehe- oder Lebenspartners sowie das Verhältnis zwischen den Ehegatten oder Partnern von Geschwistern gemeint.
- Als Ehebruch wird allgemein der sexuelle Verkehr eines Ehegatten mit einer dritten Person bezeichnet, der ohne Einwilligung des anderen Ehegatten erfolgt.
- vinculum matrimonii) ist das aus einer gültigen Ehe entstehende, seiner Natur nach lebenslange und ausschließliche Band zwischen den Ehegatten (Can.
- Zum Abschluss des Verfahrens fasst er seine Bewertung der Sache in einer schriftlichen Stellungnahme zusammen, die den beteiligten Ehegatten vorgelegt wird und der sie widersprechen können.
- Bei der Ermittlung der Höhe des Trennungsunterhaltes und des nachehelichen Unterhalts soll jedem der Ehegatten im Ausgangspunkt die Hälfte des gemeinschaftlichen, die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkommens zur Verfügung stehen.
- Unterhaltsverpflichtet können Ehegatten, geschiedene Ehegatten, Eltern ehelicher und nichtehelicher Kinder (Kindesunterhalt) und Verwandte gerader Linie sein.
- Auszugleichen ist damit die Hälfte jedes in der Ehezeit erworbenen unverfallbaren Versorgungsanrechtes bei jedem Ehegatten (sogenannter „Hin-und-Her-Ausgleich“) intern im jeweiligen betroffenen Versorgungssystem.
- Der Begriff des Inwohners ist von dem des Hausgenossen zu unterscheiden; unter diesem werden Personen verstanden, die zu dem Hausherrn entweder in einem familienrechtlichen Verhältnis stehen (Ehegatten, Kinder, Tanten) oder als Dienstboten (Mägde, Knechte) von diesem abhängig sind.
- Kennzeichnend für die Zugewinngemeinschaft ist, dass es in ihr grundsätzlich kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten gibt.
- Margot Kalinke war – anders als die Mehrheit auch der Frauen in ihrer Partei – eine vehemente Gegnerin des sogenannten Stichentscheides in der Ehe, mit dem der Mann bei Streitfällen in allen die Ehegatten betreffenden Angelegenheiten seine Ansicht hätte durchsetzen können.
- Wird die Ehe geschieden, sind die Unterschiede in der Altersversorgung der Ehegatten auszugleichen, sofern der Versorgungsausgleich nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen ist.
- Das Güterrecht regelt in Ehen und anderen staatlich registrierten Lebensgemeinschaften die Frage, ob Vermögensgegenstände den Ehegatten bzw.
- Es darf kein enges familiäres Verhältnis zwischen den Ehegatten vor der Ehe vorliegen (Eheverbot, Inzesttabu).
- Der Secret Service ist hauptsächlich zuständig für die Bekämpfung der Finanzkriminalität sowie für die Bereitstellung von Personenschutz für den Präsidenten, den Vizepräsidenten, deren Familien, ehemalige Präsidenten und deren Ehegatten, bestimmte Kandidaten für das Amt des Präsidenten und Vize-Präsidenten sowie die Vereinigten Staaten besuchende Staatsoberhäupter.
- das Vermögen eines jeden Ehegatten bei Beendigung des ehelichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, siehe Zugewinn.
- Die Schleiersage berichtet, dass das Kloster gegründet wurde, als Beatrix mit ihrem Ehegatten auf Botenlauben wandelte und der Wind ihren Schleier fortwehte, woraufhin Beatrix gelobte, am Fundort des Schleiers ein Kloster errichten zu lassen.
- Im Rahmen der Gütertrennung erfolgt eine vollständige Trennung der Vermögen beider Ehegatten (oder Lebenspartner), ohne dass nach der Scheidung oder anderweitigen Beendigung der Ehe von einem der beiden ein Zugewinnausgleich zu gewähren ist.
- Erfahrungsgemäß dient die Errichtung eines Oder-Depots zum Beispiel bei Eheleuten häufig nur dem Zweck, auch dem anderen Ehegatten Verfügungen über die Wertpapiere zu ermöglichen.
- Der feinnervige Graf Széchenyi verstrickte sich 1824 in eine romantische Liebesgeschichte mit der im Budaer Burgviertel residierenden Gräfin Crescence Seilern (verheiratete Zichy), die er 1836, nach dem Tod ihres Ehegatten, auch ehelichte.
- Die Schlüsselgewalt als familienrechtlicher Begriff bezeichnet das Recht von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, Rechtsgeschäfte, die zur Deckung des Lebensunterhalts beitragen, auch mit Wirkung für oder gegen den anderen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner durchzuführen.
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