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ERBBERECHTIGTEN
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- dem Schönen der letzte König der Kapetinger, ohne in direkter Linie einen erbberechtigten Sohn hinterlassen zu haben.
- von Württemberg (der Vielgeliebte), die Vormundschaft über die vaterlosen Grafenkinder zu bekommen, wobei anzunehmen ist, dass seine väterliche Fürsorge vor allem den erbberechtigten Kindern galt.
- Der Tod Kaiser Heinrichs im Jahr 1216 erlegte dem in Folge des vierten Kreuzzuges in Konstantinopel etablierten lateinischen Feudaladel die Bürde der Nachfolgefindung auf, da der Kaiser keine erbberechtigten Kinder hinterlassen hatte.
- Als Josephs Vorgänger und Halbbruder Michael im März 1721 starb, ohne einen erbberechtigten Sohn zu hinterlassen (er war Vater zweier Töchter), folgte er ihm als Majoratsherr und Oberhaupt des fürstlichen Zweiges der Familie nach.
- Ihr testamentarisch verbriefter Anspruch auf die Regentschaft wurde weder von den hessischen Landständen noch von den seit 1373 durch Erbverbrüderung erbberechtigten Herzögen von Sachsen anerkannt, da sie es für grundsätzlich unwürdig erachteten, eine Frau als Herrscherin zu haben.
- in den ersten Jahren seiner Regierung darum, die zweite Ehe seines Vaters für ungültig erklären zu lassen und seine Halbgeschwister damit zu nicht erbberechtigten Bastarden zu degradieren.
- Die beiden erbberechtigten Töchter (da keine Brüder) von Erasmus Schenk von Erbach und Bickenbach und Elisabeth von Werdenberg weilten in Sigmaringen als Hoffräulein der Markgräfin Eleonore von Mantua, der Frau von Christoph von Werdenberg (der von Veit Werner von Zimmern fast erschlagen worden wäre).
- Allerdings erkaufte sich Ernst der Fromme das Stillhalten der ebenfalls erbberechtigten ernestinischen Linie Sachsen-Weimar mit der Abtretung von sechs Ämtern sowie anderen Gütern und Rechten (etwa ein Viertel des Territoriums) – wie er aber betonte, gutwillig und aus freien Stücken.
- Um die Teilung seines Herrschaftsgebiets zwischen seinen erbberechtigten Söhnen Kaspar und Alexander dem Hinkenden in die Herzogtümer Pfalz-Zweibrücken, das Kaspar erhalten hätte, und Pfalz-Veldenz, das Alexander zugefallen wäre, zu verhindern, verfügte Ludwig der Schwarze, dass die beiden die Verwaltung des gesamten Herzogtums gemeinsam wahrnehmen sollten.
- Allerdings hatten die alten Toggenburger Pfandrechte an der Grafschaft Sargans, die mit ihrem Erlöschen 1436 hinfällig geworden waren und daher ist die Plakativität des Erwerbs gerade des Schlosses Sargans, um die tradierte Abstammung von den alten Toggenburger Grafen (im erbberechtigten Mannesstamm erloschen 1436) zu unterstreichen, offensichtlich.
- Da das kleine abgeteilte Herzogtum Schleswig-Holstein-Sonderburg nach dem Tode Alexanders 1627 faktisch nicht weiter teilbar war, erhielten fünf seiner sechs erbberechtigten Söhne zwar den herzoglichen Titel und Rang sowie Erbrechte über Schleswig und Holstein, aber keinen Anteil an den Ländereien des Teilherzogtums.
- Tocco nach dem Tod seines Onkels die Pfalzgrafschaft Kefalonia und das Despotat Epirus, da dieser keine erbberechtigten Nachkommen hatte, sondern nur mehrere illegitime Kinder.
- Der um 1360 als jüngerer Nachkomme eines namentlich unbekannten Herrn von Jungingen geborene Ulrich war nicht erbberechtigt und folgte daher dem Beispiel seines ebenfalls nicht erbberechtigten älteren Bruders Konrad: Ulrich wurde ritterliches Mitglied der geistlichen Korporation des Deutschen Ordens.
- 1488 verlieh Kurfürst Philipp der Aufrichtige seinem nicht erbberechtigten Vetter und Adoptivbruder Ludwig, der aus der morganatischen Ehe Friedrichs des Siegreichen mit der Augsburger Bürgertochter Clara Tott hervorgegangen war, die Grafschaft Löwenstein.
- Da aber nur eine Person den Titel tragen darf, kann keine der gleichberechtigten Erbinnen den Titel für sich beanspruchen, und es erbt auch nicht die älteste Tochter den Titel (wie in der männlichen Erbfolge); er fällt deshalb unter allen grundsätzlich erbberechtigten Töchtern in einen Schwebezustand, der sogenannten Abeyance.
- Aldenburgs Vater war als illegitimer Sohn des letzten Grafen von Oldenburg und Delmenhorst Anton Günther von Oldenburg nicht erbberechtigt, so dass die Grafschaften an den erbberechtigten König von Dänemark fielen.
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