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INVALIDENVERSICHERUNG
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- 1925 lehnte das Schweizer Stimmvolk eine Volksinitiative für eine Invaliditäts-, Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ab, noch im selben Jahr stimmte es jedoch einem Bundesbeschluss betreffend die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu.
- Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), Eidgenössisches Gesetz zur Hilfe für chronisch kranke und behinderte Menschen.
- Der Erlös der schweizerischen Tabaksteuer wird zur Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung verwendet.
- Dezember 1911 fußte auf einer Forderung des Sozialpolitikers Diederich Hahn (1859–1918) im Deutschen Reichstag, nun nach der Bismarck’schen Alters- und Invalidenversicherung von 1889 für die Arbeiterschaft auch die ständig an Zahl zunehmende Gruppe der Angestellten – man sprach damals von „Privatangestellten“- unter entsprechenden Versorgungsschutz zu stellen.
- Durch Subrogation („Übergang der Rechte der geschädigten Person auf den zahlenden Ersatzpflichtigen“) kann beispielsweise eine Invalidenversicherung, die bei einem Unfall mit bleibender Körperschädigung Leistungen erbringt, die erbrachten Leistungen von der schädigenden Person zurückfordern.
- Seinem Naturell entsprechend engagierte sich Schmittmann bald in der Sozialarbeit: Als Landesrat und Leiter des Wohlfahrtswesens der Rheinischen Provinzialverwaltung (ein Vorläufer des Landschaftsverbands Rheinland LVR) widmete er sich der Invalidenversicherung und organisierte die Landkranken- und Unfallpflege für die ländlichen Gebiete des Rheinlands.
- Das „Drei Säulen-System“ kombiniert Elemente der obligatorischen Alters- und Hinterlassenen- (AHV) und Invalidenversicherung (IV), ihrer Ergänzungsleistungen (EL) sowie der Erwerbsersatzordnung (EO) zum Ausgleich des Erwerbsausfalls von berufstätigen Müttern im Mutterschutz, Soldaten und Zivilschutz- und Zivildienstleistenden mit der freiwilligen privaten Vorsorge.
- Die gesetzlichen Grundlagen der Ausgleichskasse sind das Bundesgesetz über Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), das Bundesgesetz über den Erwerbersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) und das Bundesgesetz über die Familienzulagen.
- Finanziert wird die Gesellschaft hauptsächlich aus Spenden, Legate und Mitgliederbeiträge sowie über einen Leistungsvertrag mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen durch einen festen Beitrag aus der Invalidenversicherung.
- Bei der eidgenössischen Abstimmung über die befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung handelt es sich um ein obligatorisches Referendum, über das am 27.
- Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, auch IV-Gesetz) von 1959 regelt zusammen mit den Verordnungen des Bundesrats in der Schweiz die Organisation staatlicher Sach- und Geldleistungen bei Invalidität.
- Ergänzungsleistungen (EL) zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder zur Invalidenversicherung (IV) dienen im schweizerischen Sozialstaat zur Existenzsicherung, falls andere soziale Sicherungen oder das Einkommen hierfür nicht ausreichen.
- Das BSV kümmert sich um einen Teil der Sozialversicherungen des Bundes: die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV), die Ergänzungsleistungen zu diesen beiden Versicherungen, die berufliche Vorsorge, die Erwerbsersatzordnung für Dienst Leistende und bei Mutterschaft, Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose sowie um die Familienzulagen.
- Ist spezielle Hardware oder Software anzuschaffen, so übernimmt bei nachgewiesenem Bedarf die Invalidenversicherung deren Kosten.
- Es geht dabei nicht nur um die Registrierung, sondern um zweijährliche ärztliche Untersuchungen und Interventionen, falls sich gesundheitliche oder finanzielle Probleme (Krankenkasse, Invalidenversicherung) abzeichnen.
- Auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene wurden beim ersten Kongress von 1907 folgende Programmpunkte genannt: Erstellung billiger Wohnungen, die Einführung von Einigungs-, Arbeits- und Wohnungsämter, die Erleichterung der Einbürgerung von Ausländern, die Verstaatlichung der Gebäude- und Mobiliarversicherung, Aufstellung von Arbeiterschutzgesetzen und Einführung kantonaler Fabrikinspektorate, Subventionierung der gewerkschaftlichen Arbeitslosenkassen, Einführung der Kranken- und Unfallversicherung, Revision des Fabrikgesetzes, Subventionierung der Kantone für eine Alters- und Invalidenversicherung.
- Sie ist eine Ausgleichskasse, die Dienste und Leistungen im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung, der Familienzulagen, der Erwerbsersatzversicherung und der Mutterschaftsversicherung zugunsten der Mitglieder der FER Genève bietet.
- Besteht ein Anspruch auf Invalidenrente nach dem Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), so liegt grundsätzlich auch ein Rentenanspruch im Sinne der obligatorischen beruflichen Vorsorge vor.
- Bern/Schweiz: In einer Volksabstimmung entscheiden sich die Teilnehmer für die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und verwerfen die Ideen zum Ausbau von AHV und Invalidenversicherung, die durch eine Volksinitiative eingebracht wurden.
- April 1921 als „Gemeindeamt“ im Erdgeschoss mit Steuereinnahme, Gemeindekasse, Meldeamt, Wasserwerks- und Sparkasse, Kranken- und Invalidenversicherung, Gemeindevorstands- und Beratungszimmer sowie das Archiv.
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