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SCHARIA
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- Die Scharia, das islamische Recht, beschreibt (insbesondere im islamischen Rechtskreis) „die Gesamtheit aller religiösen und rechtlichen Normen, Mechanismen zur Normfindung und Interpretationsvorschriften des Islam“.
- Al-Qaradāwīs Predigten, die in der Regel über den rein persönlich-spirituellen Bereich hinausgingen und Anspruch auf politisch-gesellschaftliche Relevanz erhoben, erreichten durch seine regelmäßige Sendung aš-Šarīʿa wa-l-Ḥayāt („Die Scharia und das Leben“) im katarischen Fernsehsender Al Jazeera bis zu 60 Millionen Zuschauer in der arabisch-islamischen Welt.
- Der Islam ist jeweils als Staatsreligion in der Verfassung verankert, und in der Gesetzgebung findet in Teilen oder als Ganzes die Scharia Anwendung.
- Die Behandlung nichtmuslimischer Untertanen unter islamischer Herrschaft variierte abhängig von Ort, Zeit und Herrscher (siehe Rechtsstellung von Dhimmis in der Scharia).
- als Bestrafung, was früher in vielen Regionen üblich war und heute noch in einigen islamisch geprägten Ländern wie Iran, Saudi-Arabien oder dem Sudan unter Berufung auf die Scharia stattfindet.
- Im modernen Arabisch wird der Begriff für jede Art von staatlich eingesetzten Richtern verwendet, auch wenn sich diese bei ihren Entscheidungen nicht auf die Scharia, sondern auf positives Recht stützen.
- Bassam Tibi versteht unter Euro-Islam eine europäisch-islamische Synthese im Rahmen der Europäisierung des Islam und darüber hinaus auch den Abschied von der Scharia und Dschihad, welche die Integration von Muslimen in Europa behindern.
- Im Januar 1998 verbot das türkische Verfassungsgericht die Refah Partisi (RP) wegen „Aktivitäten zum Umsturz der säkularen Verfassungsordnung“, der Partei wurden Sympathien zum Dschihad und die Debatte über die Einführung der Scharia vorgeworfen.
- Dieser hatte dort die Schule Scharia Mohammed Megharief besucht und war von ihr verwiesen worden, vermutlich weil er Demonstrationen gegen die Untätigkeit der libyschen Regierung während der Invasion der Kolonialmächte in der Sueskrise 1956 organisiert hatte.
- In Ländern, deren staatliche Rechtsordnung sich an der Scharia orientiert, die aber keine islamischen Gerichtshöfe mehr haben, kann der bekundete „Abfall vom islamischen Glauben“ zivilrechtliche (Erbrecht, Eherecht) und strafrechtliche Konsequenzen haben.
- Dezember 2001 wurde Justizminister Bola Ige in seinem Haus in Ibadan erschossen; er hatte sich gegen die Einführung der Scharia in nigerianischen Bundesstaaten und für die Demokratisierung des Landes ausgesprochen.
- Das Tempelgelände betritt man von der Nilpromenade (Scharia el-Bahr el-Nil) aus und gelangt zuerst auf den Vorhof des Nektanebos I.
- Hierzu erdachte und gesprochene Figuren waren: Der norddeutsche Knut Buttnase, der Rheinländer Heinz Schniepelpuhl mit seinem „Öölkännschen“ (Ölkännchen), der steife Leberecht von Trottwitz, der trutschige Akurateur des Südwestfunks Gotthilf Penibel, der „Alternative“ Mathias Müsli, Else Stratmann, Erwin Kubicke, Don Häberle von der Maultaschenkonaekschen, der Börsendiener Strenzel, Hein Piepenbrink (gesprochen vom US-Korrespondenten Gunnar Schulz-Burkel), König Dickbauch, Freddy Flop, Spitz- und Breitmaulfrosch, Frau Vierthaler, Marianne 0/13 oder Taxi Scharia.
- Ansar Dine und die Bewegung für Einheit und Dschihad in Westafrika (MUJAO) versuchten seitdem, in Gao die Scharia durchzusetzen.
- Die Aufgaben der islamischen Religionspolizei bestehen darin, die Gesetze der Scharia durchzusetzen und Regelverstöße, wie beispielsweise gegen die vorschriftsmäßige Kleidung von Frauen zu verhindern.
- Artikel 12 regelt das Recht auf Freizügigkeit und auf Asyl, in beiden Fällen aber mit ausdrücklichem Bezug auf die Einschränkungen der Scharia.
- Anders als die traditionalistischen Muslime waren Muʿtaziliten der Auffassung, dass Gut und Böse nicht durch die Scharia begründet werden, sondern in der Natur der Dinge liegen, und die Scharia nur der Ausdruck dieser natürlichen Ordnung ist, die der Scharia vorausgeht.
- Eine große Anzahl an Anhängern (Derwische) leistete einen stattlichen Beitrag an arabischer und islamischer Literatur, beispielsweise Scheich Ibn 'Ata Allāh (1259–1310), unter anderem Autor des Hikam, Scheich Aḥmad Zarrūq (1442–1493), Autor des Risala von al-Qayrawani (ein Standardwerk malikitischer Rechtsprechung), eines Kommentars zum Hikam und zahlreicher Werke über Religion (Sufismus) und Gesetz (Scharia) oder Ahmad ibn 'Adschiba, Autor eines Korankommentars.
- Die Machtfülle des Königs wird theoretisch durch die Regeln der Scharia und saudischer Traditionen eingeschränkt.
- Scharia und Smartphone : Texte zum zeitgenössischen Islam, Uhingen : Gerhard Hess Verlag, 2023, ISBN 978-3-87336-788-3.
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